Verringerung Eigenmietwert bei Unternutzung
Verringerung Eigenmietwert bei Unternutzung
Sind die Kinder ausgezogen, wird Platz frei. Auch nach dem Tod eines Partners oder nach einer Scheidung. Der Eigenmietwert kann nun proportional um das nicht genutzte Zimmer verringert werden, ein Zimmer mit mehr als 30 Quadratmetern Fläche gilt sogar als zwei Räume. Nebenräume, Bad und Küche gelten bei Einfamilienhäusern als zwei Räume, bei Eigentumswohnungen als ein Raum. Allerdings dürfen solche freien Räume nicht mehr genutzt werden.
Liegenschaften: Unterhalt bei Wohneigentum
Die Unterhaltskosten bei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern übersteigen rasch einmal den Pauschalabzug. Viele abzugsfähige Kosten sind selbst Veranlagungsbeamten nicht immer geläufig. So etwa die Gebühren für Wasserzähler, die Kosten für Heizungsservice-Abonnemente oder der Aufwand für die Erstellung von Heizkostenabrechnungen. Die Behörde streicht dann oft den ganzen Abzug und lässt nur den Pauschalabzug zu. Dagegen kann man Einsprache einlegen.
Was im Kanton Zürich an Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar ist finden Sie unter: Zum Kantonalen Steueramt Zürich
Weltweites Vermögen / Weltweites Einkommen
Es besteht grundsätzlich die Pflicht das weltweite Vermögen sowie das weltweit erzielte Einkommen zu deklarieren, denn zumindest zur Bestimmung des jeweiligen Steuersatzes werden diese Faktoren auch in der Schweiz benötigt.
In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass z.B. im Ausland gelegene Häuser und Eigentumswohnungen in der schweizerischen Steuerdeklaration nicht angegeben werden. In den meisten Fällen geschieht dies wohl aus Unkenntnis über die entsprechende Deklarationspflicht bzw. aufgrund von Fehlinformationen.
Gleiches gilt für ausländische Depots und den daraus erzielten Zinsen und Dividenden. In den Fällen liegt das Besteuerungsrecht je nach Doppelbesteuerunsabkommen oftmals (sofern DBA vorhanden) beim Ansässigkeitsstaat, welcher bei in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen oft die Schweiz ist. Dies, obwohl vielfach bereits ausländische Quellensteuern vor Auszahlung zB der Dividenden im ausländischen Staat einbehalten wurden.
Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind hier die Anrechungsverfahren im Ansässigkeitsstaat und die Rückerstattungsverfahren in den ausländischen Staaten (Quellenstaaten) zu beachten.
Hypothek indirekt amortisieren
Bei Erwerb von Wohneigentum werden mindestens 20% Eigenkapital verlangt. Mit der sogenannten ersten Hypothek kann in der Regel maximal 65-70% belehnt werden. Wer also «nur» 20% Eigenkapital mitbringt, muss die restlichen 10 bis 15% des Kredites über eine zweite Hypothek laufen lassen, welche in der Regel mit einem höheren Zinssatz als die 1. Hypothek belastet ist. Die 2. Hypothek muss meistens innerhalb von 15 Jahren oder bis Sie 65 Jahre alt sind, zurückbezahlt werden.
Entweder Sie zahlen die 2. Hypothek direkt Jahr für Jahr zurück oder Sie amortisieren diese indirekt, in dem Sie eine kapitalbildende Säule 3a abschliessen, die Sie an Ihre Bank oder Versicherungsgesellschaft verpfänden. Die jährlichen Säule 3a Prämien zahlen Sie ein und zahlen das angesparte Kapital später auf einmal zurück.
Abhängig von Ihrer finanziellen Situation bietet die indirekte Amortisation die folgenden Vorteile:
- Höhere Steuerabzüge, da sich die Hypothek nicht verringert, niedrigeres steuerbares Vermögen
- Höhere Steuerabzüge, Verringerung des steuerbaren Einkommens durch die Einzahlungen in die Säule 3a, gleichzeitig nehmen die Hypothekarzinsen im Gegensatz zur direkten Amortisation nicht ab und lassen sich steuerlich ebenfalls abziehen
Sollten Sie jedoch unter der hohen Schuldenlast leiden, empfiehlt sich die direkte Amortisation, bei der die Schuldendlast und somit die Zinslast so schnell wie möglich reduziert werden kann.
Steuereinsparung durch Staffelung der Bezüge aus der Säule 3a und der Pensionskasse
Die Auszahlung von Vorsorgekapitalien aus der Säule 3a und der Pensionskasse unterliegt einer sogenannten Kapitalauszahlungssteuer, welche wie die Einkommenssteuer einer Progression unterliegt. In den allermeisten Fällen ist daher die Steuereinsparung durch Staffelung der Bezüge aus der Säule 3a und der Pensionskasse erheblich. Es ist möglich, mehrere Säule 3a Konten / Depots zu eröffnen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt in unterschiedlichen Steuerperioden und getrennt vom Pensionskassenkapital zu beziehen. Vorsorgekapitalien (2. Säule und Säule 3a), die in gleichen Jahren ausbezahlt werden, werden zusammen gezählt. Konten oder Depots im Rahmen der Säule 3a können nur vollständig bezogen werden. In wenigen Kantonen gibt es Ausnahmen in Bezug auf die Auszahlung von Vorsorgekapitalien.
Steuerabzug durch Einkauf in die Schweizer Pensionskasse
Genau gleich wie bei der Säule 3a können Pensionskasseneinkäufe vollständig vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Neben vorsorgetechnischen Überlegungen hat ein Pensionskasseneinkauf daher oft das Ziel, die Steuerprogression auf dem Einkommen zu brechen. Einkäufe sollten langfristig geplant und auf die individuelle Steuersituation abgestimmt werden. Durch das richtige Vorgehen kann die Steuerersparnis erheblich optimiert werden. Das Einkaufspotenzial finden Sie auf Ihrem Pensionskassenausweis oder Sie erfahren es direkt bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Einkauf in die Pensionskasse staffeln
Bei der Steuereinsparung durch Einzahlungen in die Pensionskasse geht es darum, die Steuerprogression optimal zu brechen. Kann man den Effekt über mehrere Jahre verteilen, erhöht sich die Steuereinsparung entsprechend. Dies ist eine Folge des progressiven Steuersystems in der Schweiz. Kaufen Sie sich in die Pensionskasse in einem Jahr ein, in welchem Sie keine oder weniger andere Steuerabzüge als üblich tätigen (zum Beispiel Liegenschaftsunterhalt etc.) oder in Jahren mit besonders hohem Einkommen. Analysieren Sie Ihre persönliche Progressionskurve und bestimmen Sie, wie hoch ein Pensionskasseneinkauf maximal sein sollte, damit der Effekt nicht zu stark verwässert wird.
WANN kann es zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung eines Schweizer Unternehmers in Deutschland kommen?
Es gibt im Wesentlichen folgende Möglichkeiten, bei denen Sie mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht in Berührung kommen können:
- Sie handeln mit Waren (Fertigprodukten)
- Sie liefern ein Produkt betriebsbereit zu Ihrem deutschen Kunden (Werklieferung)
- Sie erbringen sonstige Leistungen in Deutschland (keine ausschliesslichen Warenlieferungen)
- Sie kaufen in Deutschland Waren oder Dienstleistungen ein und zahlen auf den Kaufpreis deutsche Umsatzsteuer (VORSTEUERVERGÜTUNG)
In allen Fällen ist für die Frage, ob ein Fall der deutschen Umsatzbesteuerung vorliegt, zu klären, wo der Ort liegt, an dem ein Umsatz ausgeführt wurde.
WIE erfolgt die umsatzsteuerliche Registrierung eines Schweizer Unternehmers in Deutschland?
Da es in Deutschland zwei Steuernummern gibt (Steuernummer unter der der Steuerpflichtige bei seinem zuständigen Finanzamt geführt wird und die Umsatzsteueridentifikationsnummer, mit der der Steuerpflichtige am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen kann) sieht der zeitliche Ablauf für die Registrierung wie folgt aus:
Beantragung einer Deutschen Steuernummer für Schweizer Unternehmen beim Finanzamt Konstanz
Beantragung einer Deutschen UID-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern, Aussenstelle, Saarlouis – notwendig für den grenzüberschreitenden Warenverkehr – Die Registrierung einer Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID) in Deutschland kann ohne Deutschen Steuervertreter erfolgen.
WELCHE Pflichten ergeben sich aufgrund der umsatzsteuerlichen Registrierung eines Schweizer Unternehmers in Deutschland?
- Umsatzsteuer Voranmeldung (monatlich/quartalsweise) beim Finanzamt Konstanz
- Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern, Saarlouis
- Jährliche Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Konstanz
Gerne unterstützen wir Sie bei der Registrierung einer Deutschen Steuernummer und UID-Nr., der formellen Einhaltung bezüglich Rechnungsstellung/Buchführung und der regelmässigen Deklaration gegenüber dem Finanzamt Konstanz und dem Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis.
Schweizeriches Steuersystem für Gewinn und Kapitalsteuer
Auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt – wie für die Direkte Bundessteuer – der Grundsatz, dass die juristische Person dort Steuern zahlen muss, wo sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat oder auf Grund bestimmter Tatbestände als wirtschaftlich zugehörig zu betrachten ist.
Fast alle Kantone und Gemeinden sehen für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Steuer vom Reingewinn sowie eine Steuer vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital und den Reserven vor.
Die Steuer wird für jede Steuerperiode veranlagt. Die Steuerperiode entspricht dem Geschäftsjahr.
Die Steuer vom Reingewinn wird am häufigsten mit einem proportionalen Steuersatz (fester Steuersatz) festgelegt. Der in Prozenten ausgedrückte Steuersatz richtet sich manchmal nach der Ertragsintensität oder Rendite (Verhältnis Gewinn zu Kapital und Reserven):
proportionaler Steuersatz (fester Steuersatz): ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, GE und JU; im Weiteren FR und NE, wo der Tarif für die Gewinne bis zu einem bestimmten Betrag (50’000 bzw. 40’000 Franken) progressiv ausgestaltet ist.
Gemischtes System, bei dem zwei oder drei Sätze kombiniert werden nach Ertragsintensität oder Höhe des Gewinns: BE, ZG, SO, BS, BL, AG und VS.
Die in Promille ausgedrückte Steuer vom Kapital ist in beinahe allen Kantonen proportional. In den Kantonen GR und VS hingegen ist der Tarif leicht progressiv (Doppelsteuersatz).