Es besteht grundsätzlich die Pflicht das weltweite Vermögen sowie das weltweit erzielte Einkommen zu deklarieren, denn zumindest zur Bestimmung des jeweiligen Steuersatzes werden diese Faktoren auch in der Schweiz benötigt.
In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass z.B. im Ausland gelegene Häuser und Eigentumswohnungen in der schweizerischen Steuerdeklaration nicht angegeben werden. In den meisten Fällen geschieht dies wohl aus Unkenntnis über die entsprechende Deklarationspflicht bzw. aufgrund von Fehlinformationen.
Gleiches gilt für ausländische Depots und den daraus erzielten Zinsen und Dividenden. In den Fällen liegt das Besteuerungsrecht je nach Doppelbesteuerunsabkommen oftmals (sofern DBA vorhanden) beim Ansässigkeitsstaat, welcher bei in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen oft die Schweiz ist. Dies, obwohl vielfach bereits ausländische Quellensteuern vor Auszahlung zB der Dividenden im ausländischen Staat einbehalten wurden.
Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind hier die Anrechungsverfahren im Ansässigkeitsstaat und die Rückerstattungsverfahren in den ausländischen Staaten (Quellenstaaten) zu beachten.