Verringerung Eigenmietwert bei Unternutzung

Sind die Kinder ausgezogen, wird Platz frei. Auch nach dem Tod eines Partners oder nach einer Scheidung. Der Eigenmietwert kann nun proportional um das nicht genutzte Zimmer verringert werden, ein Zimmer mit mehr als 30 Quadratmetern Fläche gilt sogar als zwei Räume. Nebenräume, Bad und Küche gelten bei Ein­fa­mi­lien­häu­sern als zwei Räume, bei Eigentumswohnungen als ein Raum. Allerdings dürfen solche freien Räume nicht mehr genutzt werden.